Unter dem Namen „Fachverein Oekonomie“ (nachfolgend „Verein“) besteht an der Universität Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
Art. 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Wahrung der studentischen Interessen der Studierenden der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (nachfolgend „WWF“).
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschliesslich einen gemeinnützigen Zweck.
Art. 3
Art der Mitglieder
Der fvoec besteht ausschliesslich aus Aktivmitgliedern. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch Zahlung des Mitgliederbeitrags und gestalten die Vereinstätigkeit durch ihr aktives Mitwirken an den Aktivitäten des Vereins.
Art. 4
Erlangen der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können diejenigen immatrikulierten Studierenden werden, die an der WWF im Haupt- oder Nebenfach studieren. Der Antrag, als Aktivmitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Aktivmitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Vorstand kann eine Aufnahme unter Angabe von Gründen ablehnen.
Eine vom Vorstand nicht aufgenommene Person kann innerhalb von 10 Tagen, nachdem es vom Beschluss Kenntnis erhalten hat, schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zuhanden der Generalversammlung (GV) Rekurs einlegen. Der Rekurs ist an der nächsten GV zu behandeln und von ihr endgültig zu entscheiden.
Art. 5
Austritt
Ein vorzeitiger Austritt ist jederzeit möglich. Dieser muss durch das Einreichen einer schriftlichen Erklärung auf elektronischem Weg an den Vorstand erfolgen.
Ein Anrecht auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrags besteht nicht.
Jedes Mitglied hat seine finanziellen Verpflichtungen bis zum Austritt zu erfüllen.
Art. 6
Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen;
wenn das Mitglied den Vereinszweck nicht massgeblich fördert
wenn das Verbleiben des Mitgliedes das Ansehen oder wichtige Interessen des Vereins gefährdet
aus wichtigen Gründen
seinen Mitgliederbeitrag nicht bezahlt
Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb von 10 Tagen, nachdem es vom Beschluss Kenntnis erhalten hat, schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zuhanden der GV Rekurs einlegen.
Der Rekurs ist an der nächsten GV zu behandeln und von ihr endgültig zu entscheiden.
Art. 7
Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wird durch die GV festgesetzt.
Leistet ein Mitglied unbezahlte Arbeit für den Verein, kann der Vorstand dem Mitglied den Mitgliederbeitrag erlassen oder rückerstatten.
Art. 8
Organe
Die Organe des Vereins sind:
die GV
der Vorstand.
Für Beschlüsse dieser Organe gilt das einfache Mehr der Stimmen der Anwesenden.
Art. 9
Generalversammlung (GV)
Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Sie legt die Grundzüge der Vereinstätigkeit fest, ist für Statutenänderungen zuständig und wählt den Vorstand für eine Amtsperiode von jeweils einem Jahr.
Sie tagt mindestens einmal pro Semester.
Die GV genehmigt die Jahresrechnung und das Protokoll der letzten GV.
Die GV wird durch den Vorstand oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Die Einladung zur GV erfolgt elektronisch mindestens 14 Tage im voraus. Kandidaturen für den Vorstand müssen mindestens 10 Tage im voraus auf elektronischem Weg bei dem/der Präsident/in eingereicht werden.
Der Vorsitzende der GV fällt den Stichentscheid.
Art. 10
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er leitet und koordiniert die Tätigkeiten des Vereins im Rahmen der Statuten und der Beschlüsse der GV. Der Vorstand konstituiert sich selbst und tagt, so oft es die Geschäfte erfordern.
Der Vorstand kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der GV zugeteilt sind.
Der Vorsitzende fällt den Stichentscheid.
Art. 11
Mittel
Der Verein bezieht seine finanziellen Mittel insbesondere aus:
Spenden, Sponsoring
Erträgen aus Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Universität und der Studentenschaft stehen
Zinserträgen auf dem Vereinsvermögen
Mitgliederbeiträgen
Mitglieder des Vorstandes sind einzelzeichnungsberechtigt bis zu einem Betrag von 500 CHF. Höhere Beträge sind durch ein einfaches Mehr des Vorstandes zu genehmigen.
Art. 12
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 13
Statutenänderung und Auflösung
Statutenänderungen müssen mit einem Zweidrittelsmehr der anwesenden Mitglieder an der GV genehmigt werden.
Die Auflösung des Vereins erfolgt per Beschluss an der GV mit einer zweidrittel Mehrheit. Es muss mindestens die Hälfte der Mitglieder an der GV anwesend sein.
Art. 14
Alumni Fachverein Oekonomie
Der Vorstand sichert die Zusammenarbeit mit dem Alumniverein des Fachvereins, Alumni Fachverein Oekonomie.
Art. 15
Schlussbestimmungen
Diese Statuten sowie Abänderungen derselben treten am Tage der Annahme durch die GV in Kraft.